Statuten des tcab
I. Allgemein
§1. Name Sitz und Zweck
Der am 17.3.2004 gegründete Verein unter dem Namen „tennisclub airport bassersdorf“ (tcab) bildet einen Verein im Sinne von Art.60 ff des ZGB mit Sitz in Bassersdorf. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports und die Geselligkeit unter den Mitgliedern. Er ist Mitglied von Swiss Tennis.
§2. Dauer
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar. Die Vereinsdauer ist unbestimmt.
§3. Politische und konfessionelle Einstellung
Der tcab ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
§4. Mitgliederkategorien / Mitgliederbeiträge
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
- Aktive (ab 23 Jahre)
- Interclub-Mitgliedschaft klein (spielt nur IC)
- Interclub-Mitgliedschaft gross (kann bis Ende IC-Saison im tcab trainieren)
- Interclub-Mitgliedschaft U23 (kann bis Ende IC-Saison im tcab trainieren)
- Studenten (23 – 27 Jahre)
- Jungaktive (18 – 22 Jahre)
- Jugendliche (13 – 17 Jahre)
- Schüler (8 – 12 Jahre)
- Kids (bis 7 Jahre)
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
Die besonderen Besingungen der einzelnen Mitgliederkategorien (Beitrittskriterien. Spielberechtigungen, etc.) sind dem Mitgliedschafts- und Angebotsreglement zu entnehmen und können durch den Vorstand jederzeit angepasst werden. Beim Alter ist das Geburtsjahr massgebend.
§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Während der Sommersaison darf das Mitglied auf den Sand- und Hallenplätzen eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl Stunden Tennis spielen.
Während der Wintersaison darf das Mitglied auf den Hallenplätzen eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl Stunden Tennis spielen, wobei das Mitglied pro Stunde einen (reduzierten) Stundentarif zu entrichten hat.
Die Tarife für das Wintertennis und die besonderen Bedingungen (Spielberechtigungen, etc.) der einzelnen Mitgliederkategorien sind dem „Mitgliedschafts- und Angebotsreglement“ zu entnehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle reglementarischen Schriften des tcab und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Die Clubeinrichtungen sind schonend zu behandeln. Ein Mitglied haftet für von ihm und seinen Gästen verursachte Schäden. Der tcab lehnt jede Haftung für Unfälle, Diebstahl und sonstige Schadenereignisse die sich auf der tcab-Anlage ereignen ausdrücklich ab. Die Mitglieder verpflichten sich für ausreichende Versicherungsdeckung für Unfall sowie Haftpflicht gegenüber Drittpersonen besorgt zu sein.
§6. Eintritt
Die Mitgliedschaft ist mit einer schriftlichen Anmeldung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§7. Austritt (durch Mitglied)
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und muss bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Vorstand erfolgen. Das austretende Mitglied kann die bezahlten Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen. Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, kann der darauffolgende Beitrag für das nächste Jahr in Rechnung gestellt werden. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von fälligen Zahlungen. Austretende haben in ihrem Besitz befindliche Gegenstände aus der Garderobe zu entfernen und allfällige Schlüssel sowie den U-Key zurückzugeben.
§8. Ausschluss (durch Vorstand)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss:
Mitglieder, die den Clubinteressen entgegen arbeiten, wiederholt gegen Statuten und Reglemente verstossen, Anordnungen des Vorstandes missachten, ihren finanziellen und anderen Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch Ihr Verhalten innerhalb des Vereins mehrmals zu berechtigten Klagen Anlass geben, können nach vorheriger, schriftlicher Mahnung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Anrecht auf Rückerstattung von geleisteten Zahlungen und ist nicht von der Zahlung bereits zuvor fällig gewordenen Beiträgen und denjenigen für das laufende Vereinsjahr befreit. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann schriftlichen Rekurs an die nächste ordentliche Generalversammlung einreichen. Mit dem Ausschluss durch den Vorstand ist jedes Spielrecht sofort aufgehoben. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Ausgeschlossene haben in ihrem Besitz befindliche Gegenstände aus der Garderobe zu entfernen und allfällige Schlüssel sowie den U-Key zurückzugeben. Ausstehende Guthaben/Schulden (Bsp. Depot) werden zurück vergütet bzw. in Rechnung gestellt.
§9. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§10. Passivmitglieder
Passivmitglieder können neue und ehemalige Vereinsmitglieder sein.
III. Finanzen
§11. Festsetzung Mitgliederbeiträge
Die Generalversammlung setzt alljährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge (exkl. Tarife für das Wintertennis) der einzelnen Kategorien, die unter §4 aufgeführt sind, fest.
Die Tarife für das Wintertennis können jederzeit durch den Vorstand angepasst werden, mit dem Ziel, eine benutzungsgerechte Kostenverteilung und eine ausgeglichene finanzielle Lage des Tennisclubs zu gewährleisten.
§12. Fälligkeit
Die Jahresbeiträge (§4) sind zu Beginn der Sommersaison und innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen.
§13. Reduktion
Mitglieder, die nach Saisonbeginn eintreten, zahlen einen Pro-Rata Beitrag.
§14. Ausscheiden
Bei Ausscheiden aus dem Verein während der Spielsaison infolge Krankheit, Wegzug oder anderen zwingenden Gründen, kann der Vorstand über die Höhe des Erlasses des ordentlichen Beitrages beschliessen. Dem Vorstand steht es frei, ein Nachweis (Bsp. Arztzeugnis) zu verlangen.
IV. Organe des Vereins
§15. Allgemeines zu Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins bildet die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal vor Beginn der Sommersaison statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand je nach Bedarf einberufen werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Weiter zum Organ des Vereins gehören der Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren.
GENERALVERSAMMLUNG
§16. Einberufung einer Generalversammlung
Einberufung der Generalversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Die Einladung geht an sämtliche Mitglieder des tcab und kann schriftlich, via E-Mail oder durch Publikation auf der Homepage erfolgen.
§17. Befugnisse
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Wettkampf- und Spielleiters
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge (exkl. Tarife für das Wintertennis)
- Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
- Erlass und Änderung der Statuten
- Ratifikation vertraglicher Abmachungen mit Dritten, soweit damit Ausgaben von mehr als CHF 10‘000 verbunden
- Verschiedenes
§18. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (Generalversammlung)
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben oder die Mehrheit der Stimmberechtigten (Einfaches Mehr) nicht eine geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten gefasst, sofern die Statuten kein qualifiziertes oder absolutes Mehr vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
§19. Stimm- und Wahlrecht
Alle gemäss §4 stimmberechtigten Anwesenden haben ein Stimm- und Wahlrecht. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts durch Stellvertretung ist unzulässig. Passivmitglieder und Minderjährige haben lediglich beratende Stimmen.
§20. Anträge
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand zuzustellen.
§21. Änderung der Statuten
Die Statuten können jederzeit einer Revision unterzogen werden. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Generalversammlung mit dem vollen Wortlaut bekannt zu geben. Änderungen der Statuten können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§22. Änderung der Reglemente
Die Reglemente des tcab (bsp. Mitgliedschafts- und Angebotsreglement, Spielreglement, Anlagereglement, Platzreglement, etc.) können jederzeit durch den Vorstand angepasst bzw. geändert werden. Die aktuellen Reglemente und Änderungen sind jeweils den Mitglieder zu kommunizieren (Bsp. Anschlagbrett im Clubraum oder Homepage).
VORSTAND
§23. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, wobei die folgenden Ämter grundsätzlich zu besetzten sind:
- Präsident
- Vize-Präsident (dieses Amt kann von einem anderen Vorstandsmitglied ausgeübt werden)
- Wettkampf / Spielbetrieb
- Junioren / J+S
- Mitglieder
- Finanzen
- Sponsoring / Webmaster
- Anlage / Clubraum
Zusätzliche Vorstandsmandate können vom Vorstand festgelegt werden. Diese müssen der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
§24. Wahlen
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Während der Amtsdauer zurücktretende Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand ersetzt. Die Wahl eines Vorstandmitgliedes erfolgt mit dem absoluten Mehr.
§25. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
Die Generalversammlung ist jederzeit befugt, aus wichtigen Gründen ein Vorstandsmitglied abzuberufen.
§26. Zuständigkeit
Der Vorstand leitet den tcab, führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und erledigt alle laufenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Pflichtenhefte regeln die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat insbesondere die Generalversammlung vorzubereiten, die Einladung der Mitglieder und die Bekanntgabe der Traktandenliste zu veranlassen und an der Generalversammlung zu den Geschäften Stellung zu nehmen. In der Kompetenz des Vorstandes liegen nicht budgetierte Ausgaben bis total CHF 10‘000.- pro Rechnungsjahr.
§27. Weitere Tennisangebote / Vergünstigungen
Der Vorstand kann jederzeit weitere Tennisangebote (Bsp. Platzvermietungen, Sommeraktionen, etc.) im Namen des tcab lancieren und zwecks Gewinnung von Neumitgliedern Vergünstigungen auf Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgebühr gewähren.
§28. Sitzungen
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt und sollen mindestens drei Tage vorher einberufen werden.
§29. Beschlussfassung (Vorstand)
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
§30. Vertretung nach aussen
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
Der Präsident oder Vize-Präsident führt zusammen mit dem Finanz-Verantwortlichen die rechtsgültige Unterschrift für den Verein.
§31. Pflichten der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder sind im Sinne von §26 zu einer jährlichen Berichterstattung gegenüber der Generalversammlung verpflichtet.
§32. Entschädigung
Jedes Vorstandsmitglied bezahlt die Beiträge unabhängig des Alters analog der Kategorie Aktivmitglieder (§4). Als Entschädigung erhält jedes Vorstandsmitglied eine jährliche Entschädigung. Diese beläuft sich auf maximal CHF 1‘500.- je Vorstandsamt, wird je nach Aufwand bemessen und jedes Jahr der Generalversammlung präsentiert. Allfällige Anpassungen werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
§33. Ressort
Der Vorstand kann bei Bedarf Ressortmandate schaffen und Nominierungen abschliessen. Ein Ressortmandat dient zur Unterstützung des Vorstandes, des reibungslosen Spielbetriebs, sowie zur Optimierung des ganzen Vereins. Eine Entschädigung kann individuell nach Aufwand durch den Vorstand festgelegt werden und ist während dem Vereinsjahr als nichtbudgetierte Ausgabe zu erfassen.
RECHNUNGSREVISOREN
§34. Revisoren
Die Generalversammlung wählt einen Revisor und einen Ersatzrevisor für jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren prüfen die abgeschlossenen Rechnungen sowie die Geschäftsführung des Vorstandes im abgelaufenen Jahr und erstatten der Generalversammlung Bericht und Anträge. Die zu prüfenden Unterlagen sind den Revisoren mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen.
V. Haftung
§35. Allgemeines (Haftung)
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des tcab über die statuarisch festgelegte Beitragspflicht hinaus ist ausgeschlossen.
§36. Rückgriff
Entstehen durch Fahrlässigkeit Schäden an den Anlagen oder am Material des Vereins, so haften die verantwortlichen Mitglieder dem Verein gegenüber.
§37. Unfälle
Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden, die den Mitgliedern direkt oder indirekt bei der Ausübung des Tennissports zustossen.
VI. Fusion / Auflösung
§38. Beschlussfassung (Fusion / Auflösung)
Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mindestens 14 Tage vorher einberufen wurde. Der Beschluss zur Auflösung oder Fusion bedarf der Zustimmung einer ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und ist in geheimer Abstimmung zu fassen.
§39. Verwendung des Vereinsvermögens
Über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens bestimmt die Generalversammlung.
VII. Ethik / Doping / Jugendschutz
§40. Beschlussfassung
1. Der TC Airport setzt sich für gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der TC Airport erkennt die aktuelle „Ethik-Charta“ des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein
2. Der TC Airport. seine Mitglieder und alle auf Seite 4 („Persönlicher Geltungsbereich“) des Doping-Statuts von Swiss Olympic („Doping-Statut“) bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports („Ethik-Statut“) genannten Personen unterstehem dem Doping Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der TC Airport sorgt dafür, dass alle diese Personen soweit sie dem TC Airport angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
3. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Olympic untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Dopingkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Status zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sports (TAS) in Lausanne angefochten werden.
4. Der TC Airport setzt sich für den Jugendschutz in den Bereichen Tabak und Alkohol ein. Das beinhaltet folgende Anforderungen:
– Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabak- oder Alkoholfirmen.
– Vereinslokalitäten sind rauchfrei.
– Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet: Wettkämpfe, Sitzungen (inkl. Mitgliederversammlung), spezielle Anlässe.
– Die gesetzlichen Jugendbestimmungen bezüglich Abgabe von Alkohol werden konsequent eingehalten.
§41. Datenschutzschutz
Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist uns ein wichtiges Anliegen. Mit der Datenschutzerklärung erläutern wir, welche Personendaten wir zu welchen Zwecken bearbeiten, wenn Sie unsere Webseite besuchen oder Sie Mitglied in unserem verein sind. Die Datenschutzerklärung ist ein separates Zusatzdokument und als integrierter Bestandteil der Statuten zu verstehen.
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung des tennisclub airport bassersdorf vom 15. März 2024 genehmigt worden und ersetzen jene vom 7. Juli 2021.
Karin Agamemnon
Finanzen
Stefan Barmettler
Präsident
Bassersdorf, Juli 2021 tennisclub airport bassersdorf