Statuten des tcab

1         Allgemein

1.1        Name, Sitz und Zweck

Der am 17.3.2004 gegründete Verein unter dem Namen „tennisclub airport bassersdorf“ (tcab) bildet einen Verein im Sinne von Art.60 ff des ZGB mit Sitz in Bassersdorf. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports und die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

1.2        Zugehörigkeit

Der tcab kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.

Der tcab ist Mitglied von Swiss Tennis und des Regionalverbands Zürich Tennis. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse von Swiss Tennis, seiner zuständigen Organe und Kommissionen sowie des Regionalverbands Zürich Tennis sind für den tcab, dessen Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. Der tcab ist politisch und konfessionell neutral.

1.3        Vereins-/Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Vereinsdauer ist unbestimmt.

1.4        Vereinsreglement

Das Vereinsreglement ergänzt die Statuten verbindlich.

Das Vereinsreglement darf den Statuten nicht widersprechen.

Der Vorstand erlässt das Vereinsreglement und kann dieses jederzeit ändern. Änderungen müssen kommuniziert werden.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Änderungen des Vereinsreglements erwirken.

1.5        Ethik

1.5.1        Allgemeines

Der tcab setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der tcab anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.

1.5.2        Ethik- und Dopingstatut

Der tcab, seine Mitglieder und alle auf Seite 4 („Persönlicher Geltungsbereich“) des Doping-Statuts von Swiss Olympic («Doping-Statut») bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports («Ethik-Statut») genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der tcab sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem tcab angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

1.5.3        Swiss Sport Integrity, Schweizer Sportgericht

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.

Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

2         Mitgliedschaft

2.1        Mitgliederkategorien / Mitgliederbeiträge

Der Verein besteht aus den folgenden Mitgliederkategorien:

  • Aktive (ab 23 Jahre)
  • Interclub-Mitgliedschaft klein (spielt nur IC)
  • Interclub-Mitgliedschaft gross (kann bis Ende IC-Saison im tcab trainieren)
  • Interclub-Mitgliedschaft U23 (kann bis Ende IC-Saison im tcab trainieren)
  • Studenten (23 – 27 Jahre)
  • Jungaktive (18 – 22 Jahre)
  • Jugendliche (13 – 17 Jahre)
  • Schüler (8 – 12 Jahre)
  • Kids (bis 7 Jahre)
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder

 

Die besonderen Bedingungen der einzelnen Mitgliederkategorien (Beitrittskriterien, Spielberechtigungen, etc.) und die Zulassungskriterien zum Nachwuchsunterstützungsprogramm sind dem „Mitgliedschafts- und Angebotsreglement“ zu entnehmen und können durch den Vorstand jederzeit angepasst werden. Beim Alter ist das Geburtsjahr massgebend.

2.2        Rechte und Pflichten der Mitglieder

Während der Sommersaison darf das Mitglied auf den Sand- und Hallenplätzen eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl Stunden Tennis spielen.

Während der Wintersaison darf das Mitglied auf den Hallenplätzen eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl Stunden Tennis spielen, wobei das Mitglied pro Stunde einen (reduzierten) Stundentarif zu entrichten hat.

Die Tarife für das Wintertennis und die besonderen Bedingungen (Spielberechtigungen, etc.) der einzelnen Mitgliederkategorien sind dem „Mitgliedschafts- und Angebotsreglement“ zu entnehmen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle reglementarischen Schriften des tcab und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Die Clubeinrichtungen sind schonend zu behandeln. Ein Mitglied haftet für von ihm und seinen Gästen verursachte Schäden. Der tcab lehnt jede Haftung für Unfälle, Diebstahl und sonstige Schadenereignisse, die sich auf der tcab-Anlage ereignen ausdrücklich ab. Die Mitglieder verpflichten sich für ausreichende Versicherungsdeckung für Unfall sowie Haftpflicht gegenüber Drittpersonen besorgt zu sein.

2.3        Eintritt

Die Mitgliedschaft ist mit einer schriftlichen Anmeldung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zum Beitritt die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Das Gesuch kann digital erfolgen.                              

2.4        Austritt (durch Mitglied)

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (dieser muss bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Vorstand erfolgen) oder durch den Tod. Das austretende Mitglied kann die bezahlten Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen. Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, kann der darauffolgende Beitrag für das nächste Jahr in Rechnung gestellt werden. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von fälligen Zahlungen. Austretende haben in ihrem Besitz befindliche Gegenstände aus der Garderobe zu entfernen und allfällige Schlüssel sowie den U-Key zurückzugeben.

2.5        Ausschluss (durch Vorstand)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss:

Mitglieder, die den Clubinteressen entgegenarbeiten, wiederholt gegen Statuten und Reglemente verstossen, Anordnungen des Vorstandes missachten, ihren finanziellen und anderen Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch Ihr Verhalten innerhalb des Vereins mehrmals zu berechtigten Klagen Anlass geben, können nach vorheriger, schriftlicher Mahnung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Anrecht auf Rückerstattung von geleisteten Zahlungen und ist nicht von der Zahlung bereits zuvor fällig gewordenen Beiträgen und denjenigen für das laufende Vereinsjahr befreit. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann schriftlichen Rekurs an die nächste ordentliche Generalversammlung einreichen. Mit dem Ausschluss durch den Vorstand ist jedes Spielrecht sofort aufgehoben. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Ausgeschlossene haben in ihrem Besitz befindliche Gegenstände aus der Garderobe zu entfernen und allfällige Schlüssel sowie den U-Key zurückzugeben. Ausstehende Guthaben/Schulden (Bsp. Depot) werden zurückvergütet bzw. in Rechnung gestellt.

2.6        Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.7        Passivmitglieder

Passivmitglieder können neue und ehemalige Vereinsmitglieder sein.

3         Finanzen

3.1        Einnahmen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Platzvermietungen
  3. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  4. Subventionen
  5. Spenden und Zuwendungen aller Art, inkl. Sponsoring

3.2        Festsetzung Mitgliederbeiträge

Die Generalversammlung setzt alljährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge (exkl. Tarife für das Wintertennis) der einzelnen Kategorien, die unter 2.1 aufgeführt sind, fest.

 

Die Tarife für das Wintertennis können jederzeit durch den Vorstand angepasst werden, mit dem Ziel, eine benutzungsgerechte Kostenverteilung und eine ausgeglichene finanzielle Lage des Tennisclubs zu gewährleisten.

3.3        Fälligkeit

Die Jahresbeiträge sind zu Beginn der Sommersaison und innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen.

3.4        Reduktion

Mitglieder, die nach Saisonbeginn eintreten, zahlen einen Pro-Rata Beitrag.

3.5        Ausscheiden

Bei Ausscheiden aus dem Verein während der Spielsaison infolge Krankheit, Wegzug oder anderen zwingenden Gründen, kann der Vorstand über die Höhe des Erlasses des ordentlichen Beitrages beschliessen. Dem Vorstand steht es frei, ein Nachweis (Bsp. Arztzeugnis) zu verlangen.

3.6        Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.

3.7        Versicherung

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.

Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der Verein über eine Haftpflichtversicherung.

4         Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. weiter können Kommissionen, Fach- und Projektgruppen eingesetzt werden

4.1        Allgemeines zu den Organen des Vereins

Oberstes Organ des Vereins bildet die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal vor Beginn der Sommersaison statt.

4.2        Zirkularweg / virtuelle Versammlung

Die Beschlussfassung, sowie Wahlen sind in begründeten Fällen auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) oder virtuell erlaubt.

4.3        Generalversammlung

4.3.1        Einberufung einer Generalversammlung

Einberufung der Generalversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Die Einladung geht an sämtliche Mitglieder des tcab und kann schriftlich, via E-Mail oder durch Publikation auf der Homepage erfolgen.

4.3.2        Befugnisse

Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Genehmigung des Budgets
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (exkl. Tarife für das Wintertennis)
  7. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
  8. Beschlussfassung über das Jahresprogramm

 

  1. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  2. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
  3. Erlass und Änderung der Statuten
  4. Ratifikation vertraglicher Abmachungen mit Dritten, soweit damit Ausgaben von mehr als CHF 10‘000 verbunden
  5. Entscheid über Rekursbegehren von ausgeschlossenen Mitgliedern.
  6. Verschiedenes

4.3.3        Protokoll

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

4.3.4        Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (Generalversammlung)

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben oder die Mehrheit der Stimmberechtigten (Einfaches Mehr) nicht eine geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten gefasst, sofern die Statuten kein qualifiziertes oder absolutes Mehr vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

4.3.5        Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder ⅕ der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

4.3.6        Stimm- und Wahlrecht

Alle gemäss 2.1 stimmberechtigten Anwesenden haben ein Stimm- und Wahlrecht. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts durch Stellvertretung ist unzulässig. Passivmitglieder und Minderjährige haben lediglich beratende Stimmen.

4.3.7        Anträge

Alle stimmberechtigten Mitglieder sind antragsberechtigt.

Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand zuzustellen.

4.3.8        Änderung der Statuten

Die Statuten können jederzeit einer Revision unterzogen werden. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Generalversammlung mit dem vollen Wortlaut bekannt zu geben. Änderungen der Statuten können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

4.3.9        Änderung der Reglemente

Die Reglemente des tcab (bsp. Mitgliedschafts- und Angebotsreglement, Spielreglement, Anlagereglement, Platzreglement, etc.) können jederzeit durch den Vorstand angepasst bzw. geändert werden. Die aktuellen Reglemente und Änderungen sind jeweils den Mitgliedern zu kommunizieren (Bsp. Anschlagbrett im Clubraum oder Homepage).

4.4        Vorstand

4.4.1        Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme der obigen Funktionen selbst.

Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter (Männer und Frauen) mit mind. 20% Anteil vertreten sein.

Im Vorstand sind folgende Ressorts zwingend vertreten:

  • Präsidium
  • Vize-Präsidium (dieses Amt kann von anderen Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden)
  • Finanzen
  • Mitgliederverwaltung

Zusätzliche Vorstandsmandate können vom Vorstand festgelegt werden. Diese müssen der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

4.4.2        Wahlen, Amtsdauer, Altersbeschränkung

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich mit einer Beschränkung auf maximal 8 Amtszeiten (=16 Jahre). Während der Amtsdauer zurücktretende Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand ersetzt. Die Wahl eines Vorstandmitgliedes erfolgt mit dem absoluten Mehr.
Für die Amtsdauerbeschränkung gemäss 4.4.2 gilt, dass die Amtszeit der bisherigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstandes nicht in die maximale Amtszeit von 16 Jahren eingerechnet wird. Folglich beginnt die Zählung der Amtszeit für alle bisherigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands ab dem Zeitpunkt einer allfälligen (Wieder-wahl) an der GV 2026. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes

Die Generalversammlung ist jederzeit befugt, aus wichtigen Gründen ein Vorstandsmitglied abzuberufen.

4.4.3        Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand leitet den tcab, führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und erledigt alle laufenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Pflichtenhefte regeln die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat insbesondere die Generalversammlung vorzubereiten, die Einladung der Mitglieder und die Bekanntgabe der Traktandenliste zu veranlassen und an der Generalversammlung zu den Geschäften Stellung zu nehmen. In der Kompetenz des Vorstandes liegen nicht budgetierte Ausgaben bis total CHF 10‘000.- pro Rechnungsjahr. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand kann jederzeit weitere Tennisangebote (Bsp. Platzvermietungen, Sommeraktionen, etc.) im Namen des tcab lancieren und zwecks Gewinnung von Neumitgliedern Vergünstigungen auf Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgebühr gewähren.

4.4.4        Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4.4.5        Beschlussfassung (Vorstand)

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronisch) gültig und muss entsprechend archiviert werden.

4.4.6        Vertretung nach Aussen

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

Der Präsident oder Vize-Präsident führt zusammen mit dem Finanz-Verantwortlichen die rechtsgültige Unterschrift für den Verein.

4.4.7        Sorgfaltspflicht

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.

4.4.8        Interessensbindung

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bestehende oder potenzielle Interessenbindungen schriftlich offenzulegen und diese Informationen jährlich zu aktualisieren.

4.4.9        Pflicht zum Ausstand

Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.

Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.

Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

4.4.10    Annahme von Geschenken

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

4.4.11    Entschädigung

Jedes Vorstandsmitglied bezahlt die Beiträge unabhängig des Alters analog der Kategorie Aktivmitglieder (2.1).  Als Entschädigung erhält jedes Vorstandsmitglied eine jährliche Entschädigung. Diese beläuft sich auf maximal CHF 2’000.- je Vorstandsamt und wird jedes Jahr der Generalversammlung präsentiert. Allfällige Anpassungen werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

4.4.12     Ressort

Der Vorstand kann bei Bedarf Ressortmandate schaffen und Nominierungen abschliessen. Ein Ressortmandat dient zur Unterstützung des Vorstandes, des reibungslosen Spielbetriebs, sowie zur Optimierung des ganzen Vereins. Eine Entschädigung kann individuell nach Aufwand durch den Vorstand festgelegt werden und ist während dem Vereinsjahr als nichtbudgetierte Ausgabe zu erfassen.

4.5        Rechnungsrevision

4.5.1        Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt einen Revisor und einen Ersatzrevisor für jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren prüfen die abgeschlossenen Rechnungen sowie die  Geschäftsführung des    Vorstandes im abgelaufenen Jahr understattender Generalversammlung Bericht und Anträge. Die zu prüfenden Unterlagen sind den Revisoren mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen. Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit in die Bücher und die Tätigkeit der Finanzen Einsicht zu nehmen.

Generalversammlung Bericht und Anträge. Die zu prüfenden Unterlagen sind den Revisoren mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen.

5         Fusion / Auflösung

5.1        Beschlussfassung (Fusion / Auflösung)

Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mindestens 14 Tage vorher einberufen wurde. Der Beschluss zur Auflösung oder Fusion bedarf der Zustimmung einer ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und ist in geheimer Abstimmung zu fassen.

5.2        Verwendung des Vereinsvermögens

Über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens bestimmt die Generalversammlung.

6         Datenschutz

6.1        Datenschutz

Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist uns ein wichtiges Anliegen. Mit der Datenschutzerklärung erläutern wir, welche Personendaten wir zu welchem Zweck bearbeiten, wenn Sie unsere Webseite besuchen oder Sie Mitglied in unserem Verein sind. Die Datenschutzerklärung ist ein separates Zusatzdokument und als integrierter Bestandteil der Statuten zu verstehen.

Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung des tennisclub airport bassersdorf vom 4. März 2026 genehmigt worden und ersetzen jene vom 15. März 2024.

Basserdorf, 4. März 2026

Karin Agamemnon
Finanzen

Stefan Barmettler
Präsident

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